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   VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17.TR   

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VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17.TR (https://dejure.org/2018,6460)
VG Trier, Entscheidung vom 27.02.2018 - 1 K 10622/17.TR (https://dejure.org/2018,6460)
VG Trier, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR (https://dejure.org/2018,6460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Atemalkoholwert von 2,62 Promille ‰

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    MPU bei Atemalkoholwert von 2,62 Promille

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Atemalkoholwert von 2,62 Promille

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ohne Gutachten: Führerschein ade! - 2,62 Promille: Fahrerlaubnisbehörde darf vom Autofahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Atemalkoholwert von 2,62 Promille berechtigt bei nicht vorgelegtem medizinisch-psychologischen Gutachten zur Entziehung der Fahrerlaubnis - Anordnung eines Gutachtens bei gerechtfertigter Annahme eines Alkoholmissbrauchs rechtlich nicht zu beanstanden

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2007 - 10 A 10062/07

    Übermäßiger Alkoholkonsum führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    So liegen etwa keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs in der Person des Fahrerlaubnisinhabers vor, wenn eine zwar massiv an Alkohol gewöhnte Person jedoch noch nie im Straßenverkehr aufgefallen ist und es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie in Zukunft vor der Wiedererlangung der Fahrsicherheit am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 A 10062/07.OVG -, juris).

    Schon in Anbetracht dieser Konfliktlage ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass es letztlich nur eine Frage der Zeit sei, bis sich der Kläger mit der Situation konfrontiert sieht, in der er am Straßenverkehr teilnehmen zu "muss", obwohl er noch alkoholbedingt fahruntüchtig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juni 2007 - 10 A 10062/07.OVG -, juris Rn. 37).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 10 S 1667/15

    Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachten bei Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Hieraus können auch dann die gebotenen Rückschlüsse gezogen werden, wenn die Messung lediglich mit einem nur zu Vortestzwecken geeichten Gerät und nicht unter forensischen Bedingungen erfolgt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 - juris Rn. 12).

    Diese Annahme wird zudem bestätigt durch die Tatsachen, dass der Kläger erstens nach den nicht substanziell angegriffenen Feststellungen der die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten "relativ gute Bewegungsmuster" aufwies und zweitens nach den Aussagen der Imbissmitarbeiter, die dem Kläger kurz zuvor eine Mahlzeit verkauft hatten, jedenfalls keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Klägers bestanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 11 CS 09.1968 -, juris, wonach eine Atem- oder Blutalkoholkonzentration in dieser Größenordnung jedenfalls zusammen mit weiteren Tatsachen den Verdacht einer Alkoholproblematik begründet).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Voraussetzung hierfür ist, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Mai 2017 - 11 CS 17.274 - juris Rn. 16).

    Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris Rn. 4 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.09.2006 - 10 B 10734/06

    Tschechische Fahrerlaubnis durfte entzogen werden

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Ein derartiger mittelbarer Zusammenhang kann nach der Rechtsprechung etwa angenommen werden bei einer Person mit häufig wiederkehrendem Konsum großer Mengen Alkohol, die beruflich auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr angewiesen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG -, juris).

    Bei diesen Personengruppen ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher, weil sie sich gleichsam in einem Dauerkonflikt befinden zwischen der Neigung, häufig und in großen Mengen Alkohol zu konsumieren, und der Verpflichtung, den Beruf in fahrtüchtigem Zustand auszuüben bzw. zu ihrer Arbeitsstelle zu gelangen (vgl. Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 [Stand: 28. Februar 2018], § 13 Rn. 51, m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. September 2006 - 10 B 10734/06.OVG -, juris Rn. 8-9).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Schließlich darf nach der ständigen Rechtsprechung sogar ein von der Fahrerlaubnisbehörde unberechtigterweise angeordnetes Gutachten über die Fahreignung berücksichtigt werden, wenn es dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19, stRspr.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 MB 129/17 -, juris Rn. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2013 - 10 S 54/13

    Ermessen bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Liegen keine besonderen Umstände vor, die dafür sprechen, trotz der festgestellten Eignungsbedenken von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, besteht deshalb im Rahmen der typisierenden Regelungen der §§ 11 bis 14 FeV kein Anlass zu weitergehenden gesonderten Ermessenserwägungen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 07.07.2005 - 3 C 23.04

    Budget; Erlösobergrenze; Krankenhauspflegesätze; leistungsgerechtes Budget;

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Auf die in der vorliegenden Klage verfahrensgegenständliche Entziehungsentscheidung können die Haaranalysen schon deshalb keine Auswirkungen haben, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, welche die Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2005 - 3 C 23.04 -, juris Rn. 16), vorliegend also der Erlass des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2017.
  • VGH Bayern, 05.07.2012 - 11 C 12.874

    Erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Trotz der Formulierung "darf" im letzten Halbsatz der Vorschrift ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 11 C 12.874 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.01.2018 - 4 MB 129/17

    Verhältnis der Normen zur Fahrerlaubnis auf Probe zu den Normen betreffend die

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Schließlich darf nach der ständigen Rechtsprechung sogar ein von der Fahrerlaubnisbehörde unberechtigterweise angeordnetes Gutachten über die Fahreignung berücksichtigt werden, wenn es dennoch erstellt worden ist und ein eindeutig negatives Ergebnis ausweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 3 C 2.10 -, juris Rn. 19, stRspr.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 MB 129/17 -, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 29.10.2009 - 11 CS 09.1968

    Verdacht auf Alkoholmissbrauch; 1,48 mg/l Atemalkoholkonzentration; ungesichertes

    Auszug aus VG Trier, 27.02.2018 - 1 K 10622/17
    Diese Annahme wird zudem bestätigt durch die Tatsachen, dass der Kläger erstens nach den nicht substanziell angegriffenen Feststellungen der die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten "relativ gute Bewegungsmuster" aufwies und zweitens nach den Aussagen der Imbissmitarbeiter, die dem Kläger kurz zuvor eine Mahlzeit verkauft hatten, jedenfalls keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung des Klägers bestanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. September 2015 - 10 S 1667/15 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 11 CS 09.1968 -, juris, wonach eine Atem- oder Blutalkoholkonzentration in dieser Größenordnung jedenfalls zusammen mit weiteren Tatsachen den Verdacht einer Alkoholproblematik begründet).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 10 S 1332/96

    Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens nach Fahreignungszweifeln

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 10 S 2785/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis - strenge Anforderungen an die Anlassbezogenheit und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2013 - 16 E 1257/12

    Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Gutachtensaufforderung im Zusammenhang mit

  • VGH Bayern, 30.05.2017 - 11 CS 17.274

    Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.10.2016 - 10 B 10740/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Hinweis auf Rechtsfolgen der Nichtbeibringung eines

  • VG Trier, 31.03.2015 - 1 L 669/15

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von synthetischem Cannabinoid

  • VG Trier, 15.07.2020 - 1 K 1305/20

    Erfolglose Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

    In der Anlage 4 zur FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die Fahrerlaubnisverordnung integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (stRspr., vgl. exemplarisch: VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris Rn. 21).

    Gefordert wird insoweit jedoch ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr dahingehend, dass zum einen eine Alkoholkonzentration in der Vergangenheit festgestellt worden ist, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt und darüber hinaus tatsächliche Umstände vorliegen, die bei einer Gesamtschau bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (Siegmund, in: Freymann/Wellner jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Auflage 2016 [Stand: 18.06.2020], § 13 FeV, Rn. 49; VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris, Rn. 29).

    Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was der Anlass der Begutachtung ist und ob dieser die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zu begründen vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20/15 -, juris Rn. 21; VG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 V 25/20 -, juris Rn. 37; VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris Rn. 27).

    Vielmehr stellt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei bestehenden Eignungszweifeln den Regelfall dar, der nur bei Vorliegen besonderer Umstände gesonderter Ermessenserwägungen bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 11 CE 20.870 -, juris Rn. 19; VG Trier, Urteil vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris Rn. 51).

  • VG Trier, 02.11.2022 - 1 L 3014/22

    Fahrerlaubnisentziehung bei regelmäßigem Cannabiskonsum

    In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen "Begutachtungs- Leitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit in die FeV integriert (vgl. BR-Drs. 443/98, 262) und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, und vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris).
  • VG Trier, 13.09.2022 - 1 L 2108/22

    Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines fachärztlichen Gutachtens

    In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. VG Trier, Beschlüsse vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, und vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris).
  • VG Trier, 24.04.2020 - 1 L 1037/20

    Entziehung der Fahrerlaubnis; einstweiliger Rechtsschutz; fehlende Anhörung;

    In § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV hat der Verordnungsgeber eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorgenommen, indem er die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und bereits im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet hat (vgl. VG Trier, Beschluss vom 31. März 2015 - 1 L 669/15.TR -, juris; VG Trier, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 1 K 10622/17.TR -, juris).
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